LIGHTCOMW -
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen-Schneeräumung 1.) Leistungsbeschreibung
Die
Leistungserbringung erfolgt in den
Nachtstunden und wird bei anhaltendem
Schneefall im Zuge weiterer Einsätze bis
22 Uhr fortgesetzt. Die Intervalle
betragen 5 Stunden. Bei Einsetzen der
Niederschläge tagsüber erfolgt der
Einsatzbeginn mit Liegenbleiben des
Schnees, sobald eine Räumung notwendig
erscheint oder ab Auftreten von Glatteis.
Die Betreuung der Liegenschaften erfolgt
nach Bedarf. Dies erfolgt jeweils vom 1.
November bis 31. März (Saison) nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten,
entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften. Ein Anspruch auf
Schwarzräumung besteht nicht. Fa.
LIGHTCOMW entfernt aufgebrachten
Streusplitt wenn die Auftau- bzw.
Streumittel für die Sicherheit des
öffentlichen Verkehrs (Fahrzeug- und
Fußgängerverkehr) nicht mehr
erforderlich sind . Die genannten
Leistungen gelten für direkten
natürlichen Niederschlag. Die Entfernung
aller anderen Schneeansammlungen und
Eisbildungen kann gegen zusätzliche
Vereinbarung erfolgen. Ein
Schneeabtransport ist nicht im Vertrag
vereinbart Parkplätze und Innenflächen
werden nur im Zusammenhang mit der
normalen Betreuung und nur
dort geräumt, wo keine Verparkung der
Fläche vorliegt. Auch einzeln
abgestellte Fahrzeuge können die
Räumung verhindern. Händische Arbeiten
zwischen geparkten Fahrzeugen müssen
gesondert beauftragt werden. Für
abgesperrte Innenflächen ist ein
Schlüssel zur Verfügung zu stellen. Bei
Verlust wird von Fa. LIGHTCOMW ein Ersatz
im Gegenwert des Schlüssels geleistet
2.)
Laufzeit
des Vertrages
a)
Das Vertragsangebot ist gültig bis 15.
Oktober (ingelangtFirma LIGHTCOMW)
b) Nach dem
15.Oktober : -Vertragsbeginn ist 7 Tage
nach schriftlichem Auftragseingang
bei Fa. LIGHTtCOMW. Einsatztage
(Schneeräumung - Eisglatt)
während dieser 7-Tagesfrist
verlängern diese um die Anzahl dieser
Tage.
Der vorliegende
Vertrag gilt für die aktuelle
Wintersaison. Dieser Vertrag kann ohne
Angabe von Gründen bis 01. Juli des laufenden
Vertragsjahres schriftlich gekündigt
werden, ansonsten verlängert er sich
wieder um eine Saison. Nach diesem Termin
ist eine Kündigung nur bei
Liegenschaftsverkauf zum zweit folgenden
Monatsletzten und nach folgendem
Prozentschlüssel möglich: Okt. 7%, Nov.
15%, Dez 30%, Jan. 40%, Feb.30%, März 15
%.. 5-Saisonenverträge gehen
anschließend in einen unbefristeten
Vertrag, ohne zusätzlichen Rabatt,
über. Der gewährte Rabatt ist
nachzuzahlen, wenn ein
5-Saisonenvertrag vor Ablauf
gekündigt wird.
3.)
Haftung
Fa. LIGHTCOMW
haftet vom 1. November bis 31. März für
die verkehrssichere Ausführung der
Arbeiten. Fa.LIGHTCOMW haftet dem
Auftraggeber nur bei fristgerecht
eingelangtem Entgelt. Fa. LIGHTCOMW
übernimmt die Haftung ab 1. November
unter der Vorraussetzung, dass die
vertraglich festgelegten Verkehrsflächen
am 1. November um 24 Uhr gereinigt sind.
Haftung beginnt
5 Werktage nach Zahlungseingang des im
Vertrag festgesetzten Entgeltes bei
Fa LIGHTCOMW.
Besonders dann
ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der
Streusplitt während des
Auftragszeitraumes vom Auftraggeber oder
dritte Personen entfernt wird.
4.)
Entgeltforderungen
Das Entgelt ist
ein saisonbezogener Pauschalbetrag. Das
Entgelt ist unabhängig von den
witterungsbedingten Arbeiten. Der
Pauschalbetrag (Entgelt) wird vor
Saisonbeginn bekannt gegeben. Die
Zahlungen sind ohne Aufforderung nach
Rechnungslegung an Fa. LIGHTCOMW entweder
als
1.
Saisonverträge
a)
als Vorauszahlung bis 1. Oktober mit 2%
Skonto
b)
als Ratenzahlung bis 1. Oktober und
31.Dezember zu je 50%
2.
5-Saisonenverträge
a)
als Vorauszahlung bis 1. Oktober mit 3%
Skonto
b)
als Ratenzahlung bis 1. Oktober und
31.Dezember zu je 50%
vorzunehmen.
Bei
Vertragsverlängerung ist eine
indexmäßige (Baukostenindex)
Preisanpassung vorgesehen. Das Entgelt je
Saison kann sich, ohne dass es einer
Vertragskorrektur bedarf, in diesem
Rahmen ändern.
Auf das Entgelt
besteht auch dann Anspruch in vollem
Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten nicht
durchgeführt werden können, aus
Umständen, auf welche Fa. LIGHTCOMW
keinen Einfluss hat (z.B.
Gehsteigaufgrabung,
Straßenbauarbeiten...), bzw. die
Wettersituation nur eine geringe Anzahl
von Einsätzen oder gar keine Einsätze
erforderlich macht. Eine Aufrechnung von
Gegenforderungen ist nicht zulässig.
Bei nicht
fristgerechter Bezahlung trägt
der Auftraggeber alle Mahn- und
Inkassospesen. Insbesondere die Kosten
eines von Fa. LIGHTCOMW beigezogenen
Anwaltes. Der Auftragnehmer hat das Recht
15% Verzugszinsen in Rechnung zu stellen.
Fa. LIGHTCOMW ist ohne Entgeltminderung
bis zum Zahlungseingang (ohne jede
weitere Verständigung des Auftraggebers)
von jeder Haftung und sämtlichen
Verpflichtungen dieses Vertrages,
insbesondere der Räumpflicht befreit.
Diese Befreiung
gilt bis 1 Woche nach Einlangen des
Geldes (Bankbuchungstag) und bringt keine
Reduktion des Pauschalentgeltes mit sich.
5.)
Abzugsfähige
Vorsteuerbeträge.
Im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes werden
Vorsteuerbeträge in der Rechnung
ausgewiesen.
6.)
Innenflächen
Parkplätze und
Innenflächen werden nur im Zusammenhang
mit der normalen
Betreuung und nur dort geräumt, wo keine
Verparkung der Fläche vorliegt. Auch
einzeln abgestellte Fahrzeuge können die
Räumung verhindern. Händische Arbeiten
zwischen geparkten Fahrzeugen müssen
gesondert beauftragt werden. Für
abgesperrte Innenflächen ist ein
Schlüssel zur Verfügung zu stellen. Bei
Verlust wird von Fa. LIGHTCOMW ein Ersatz
im Gegenwert von 22 geleistet.
7.)
Allgemein
Mündliche
Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung von Fa. LIGHTCOMW. Zur
Kennzeichnung der Liegenschaften werden
Datenträger montiert, wenn der
Auftraggeber nichts gegenteiliges
verfügt. Für etwaige montagebedingte
Fassadenschäden übernimmt Fa. LIGHTCOMW
keine Haftung.
Durch
Räumarbeiten verursachte Schäden werden
nicht ersetzt, wenn diese trotz größter
Sorgfalt nicht vermeidbar waren und
händische Arbeitsausführung nicht
ausdrücklich verlangt wurde.
Fa. LIGHTCOMW
behält sich das Recht vor,
Ausbesserungen durch eigenes Personal
oder Vertragsfirmen beheben zu lassen.
Bei großen
Schneemengen verringert sich bedingt
durch die größer werdende
Schneelagerfläche die Räumfläche.
Umstände, aus
denen Fa. LIGHTCOMW haftbar werden
könnte, sind nach Bekanntwerden
unverzüglich vom Auftraggeber an Fa. LIGHTCOMW
zu melden.
Mit Abschluss
des Vertrages hat der Auftraggeber die
allgemeinen Geschäftsbedingungen
akzeptiert. Diese Geschäftsbedingungen
bleiben auch dann noch verbindlich, wenn
einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen
nicht wirksam sein sollten. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
oder Dritter, die von diesen abweichen,
sind für den Auftragnehmer nicht
verbindlich. Alle Auftragsabmachungen
bedürfen der schriftlichen Form.
Das sachlich
zuständige Gericht Wien wird als
ausschließlicher Gerichtsstand
vereinbart.
Alle
Auftragsabmachungen bedürfen der
schriftlichen Form.
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